Wenngleich es viele lange Jahre dauert, bis eine Immobilie abgezahlt ist, garantieren die Kreditinstitute ihren Kunden nur eine gewisse Zeit die Höhe der zu zahlenden Zinsen. In der Regel ist nach 10 Jahren die Zinsbindungsfrist abgelaufen und wenn beide Seiten an einer weiteren Zusammenarbeit interessiert sind, müssen sie sich zu Gesprächen über eine Anschlussfinanzierung zusammensetzen.
Dennoch blickt jeder Immobilienbesitzer, dessen Zinsbindung in der nächsten Zeit abläuft, gebannt auf die Zinsentwicklung. In Zeiten, wo die Zinsen zur Finanzierung einer Immobilie niedrig sind, können sich die Kreditnehmer den günstigen Zinssatz für ihre Anschlussfinanzierung durch ein Forward-Darlehen sichern. Auch für eine geplante Umschuldung ist ein solches Darlehen gut geeignet. Ursprünglich war ein solches Darlehen “erfunden” worden für Wohnungsbaugesellschaften. In den letzten Jahren erfreut sich ein Forward-Darlehen aber auch bei privaten Immobilienbesitzern immer größerer Beliebtheit.
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Forward-Darlehen nur bis zu 36 Monate im Voraus möglich
Ein solches Darlehen muss nicht zwingend beim bisherigen Kreditgeber abgeschlossen werden. Zwar sollte der Fairness halber der bisherige Kreditgeber der erste Ansprechpartner sein, doch wenn eine Bank überdurchschnittlich gute Konditionen anbietet, spricht in der Regel nichts gegen einen Bankenwechsel. Zur Absicherung dieser guten Konditionen für die Anschlussfinanzierung kann man bis zu 36 Monate im Voraus das Forward-Darlehen abschließen. Die Banken sichern dem Kunden zwar den vereinbarten Zinssatz für die Anschlussfinanzierung zu, dennoch kostet das Forward-Darlehen Geld. So muss der Kreditnehmer mit einem Zinsaufschlag von bis zu 0,75 % rechnen, der aber von Bank zu Bank unterschiedlich ist.
Forward-Darlehen birgt gewisses Risiko
Dieser Zinsaufschlag ist unter anderem ein Grund, weswegen sich Kreditnehmer nicht vorschnell auf ein Forward-Darlehen einlassen sollten. Der andere Grund ist die Ungewissheit, ob zu Beginn der Anschlussfinanzierung der durch das Forward-Darlehen vereinbarte Zinssatz wirklich noch günstiger ist als der dann aktuell gültige. In einem solchen Fall hat der Kreditnehmer keinen Anspruch, dass er das Forward-Darlehen “nachverhandelt”, sondern er muss sich mit dem Zinssatz, der in dem Forward-Darlehen vereinbart wurde, abfinden. Daher sollte sich jeder überlegen, ob und zu welchem Zeitpunkt er ein solches Darlehen abschließt.
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